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Gewerblicher Rechtsschutz - Intellectual Property
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News

11.04.2006 

MarkenKommentar

Der große Irrtum der .eu-Domaingrabber
.EU–Landrushphase kein Freibrief

Seit dem 07.04.2006 ist es wieder soweit. Eine Heerschar von Domainjägern und –sammlern registriert auf Teufel komm raus jeden halbwegs sinnvollen, in den Sunriseperioden I und II nicht registrierten .eu-Domainnamen.                                               

Allerdings wird hierbei von den nicht ausreichend über Kennzeichen-, Namens- und Wettbewerbsrechte-Informierten übersehen, dass aus vielerlei Gesichtspunkten Marken-, Firmenkennzeichen- und Namensinhaber nicht an den komplizierten, überteuerten und teilweise katastrophal verlaufenen Sunriseperioden teilgenommen haben.

Der große Irrtum der .eu Domaingrabber lautet daher: alles, was nach der Sunrise I oder Sunrise II noch frei ist, ist rechtlich unbedenklich. Schon wenige Tage nach dem Beginn der Landrushphase zeigen erste Beispiele von Markeninhabern, dass die Zahl der konfliktträchtigen Domainregistrierungen hoch ist. Dementsprechend lauert vielerorts die Gefahr eines juristischen Nachspiels wiedereinmal voreiliger Domainregistrierungen.

Auch bei .eu gilt: Recherchen vermeiden Konflikte

Grundsätzlich sollte vor der Domainregistrierung unbedingt eine Marken- und Firmennamenrecherche durchgeführt werden, insbesondere, wenn es sich um Phantasienamen oder um zusammengesetzte Begriffe aus Phantasienamen handelt. Aber auch allgemeine Begriffe wie „Scout“ oder „Allianz“, können Konflikte mit Marken auslösen. Vermieden werden sollten ebenso Firmennamen und Namen von Prominenten.

Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem Streitwert, der der , Abmahnung zugrunde liegt. Hierbei bemisst sich der Streitwert an der verletzten Marke, nicht aber wie vielfach angenommen am Wert den der Verletzer der Markenverletzung beimisst. So wird der Streitwert selbst bei einer nicht benutzten Marke selten unter 25.000 EUR angesetzt. Wird die Marke benutzt, sind mindestens 50.000 EUR Streitwert die Regel. Bekannte und umsatzstarke Marken rechtfertigen auch durchaus deutlich höhere Streitwerte. Die Kosten der Abmahnung für den gegnerischen Anwalt betragen somit bereits über 1.000 EUR auf Basis eines Streitwertes von 25.000 EUR.

Zwei Wege, um unrechtmäßig registrierte Domains wieder zurückzubekommen

Für Namens-, Marken- und andere Kennzeichenrechteinhaber beginnt im Falle des Domaingrabbings durch Dritte jetzt eine ärgerliche und teilweise auch ungewisse Zeit. Grundsätzlich bieten sich zwei Vorgehensweisen an, um gegrabbte .eu-Domains zurückzubekommen:

1. Der Rechteinhaber nutzt das in dem .eu-Vergabeverfahren nachgeschaltete ADR-Verfahren. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Schiedsgerichtsverfahren vor dem Tschechischen Schiedsgerichtshof.  Der Antragsteller muss hierbei neben seinen Anwaltskosten die gesamten Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren tragen. Schon bei einer Domainstreitigkeit fallen hier reine Verfahrenskosten von EUR 1.990,00-3.990,00 ( je nach Besetzung des Schiedsgerichts, 1 oder 3 Schiedsrichter ) zzgl. Anwaltskosten an, die sich in der Regel an den Streitwerten in Kennzeichensachen (s.o) orientieren dürften. Achtung: Der Ausgang des ADR-Verfahrens ist für beide Parteien nicht bindend und kann daher einer vollen Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterzogen werden.

2. Der Rechteinhaber wendet sich gleich an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Für deutsche Rechteinhaber dürfte aufgrund des vermutlich hohen Gegenstandswertes sogleich das Landgericht zuständig sein. Sofern es sich um marken-, firmenkennzeichen- und titelschutzrechtliche Ansprüche handeln würde, wäre aufgrund der Konzentrationsverordnungen der jeweiligen Bundesländer sofort ein bestimmtes Kennzeichengericht anzurufen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Rechteinhaber, die gegen einen Domaingrabber aus Deutschland vorgehen wollen, sinnvoller Weise gleich den Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen sollten. Unter bestimmten Voraussetzungen, hat der Rechteinhaber sogar die Möglichkeit bereits jetzt Rechtsschutz über ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu erlangen und somit dem Domaingrabber sehr schnell die gute Laune an seinem Fang zu vermiesen.

Fazit: Abgesehen von der exotischen Wahl des ADR-Panel-Sitzes bleibt der Rechteinhaber bei ADR-Verfahren sogar im Falle des Obsiegens auf erheblichen Kosten sitzen. Dies wäre bei der Verfahrenswahl über die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht der Fall, da der Rechteinhaber einen Erstattungsanspruch hätte. Sofern sich der Domaingrabber im Ausland „versteckt“ und keine besseren Rechte für dieses Land existieren, wird sich der Anspruchsteller wohl über ein ADR-Verfahren Gehör verschaffen müssen. 

MarkenKOMMENTAR von Karsten Prehm
Rechtsanwalt der Kanzlei Prehm und Klare Rechtsanwälte.

Zur Kurzinfo-Webseite der Kanzlei Prehm und Klare zum Thema .eu Domaingrabbing: hier

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Kommentare

11.04.2006 Hans-Georg Augustinowski

Richtigstellung

Hinweis: laut Gesetz sind bei Markensachen die Landgerichte UNABHÄNGIG vom Streitwert zuständig. §140 MarkenG

11.04.2006 Rechtsanwalt Torsten Becker www.Trademarx.de

Domaingrabber

Dem Kommentar von Hans-Georg Augustinowski ist hinzufügen, dass dies für die in dem Artikel ebenfalls genannten Ansprüche z.B. aus § 12 BGB nicht gilt. Gleichwohl dürfte der Streitwert auch hier stets über 5.000,- liegen.

10.05.2006 Schulze

zwei Markenbesitzer

Was ist eigentlich wenn man eine Domain gesichert hat (z.B. www.lomo.eu), bei deren Name z.B zwei oder mehrere Firmen Markenrechtsinhaber sind? Beispielsweise Lomo ein besonders schmackhaftes Würstchen eines sorbischen Wurstproduzenten und lomo ein zukunftsweisendes Magnetbandformat zum Zwecke der Datensicherung - wer hat jetzt ein Anrecht auf die lomo-Domain? Darüber hinaus finde ich es schon komisch, daß gerade im Falle der gestaffelten eu.-Domainvergabe nun die Gerichte noch eine Rolle spielen sollen oder wollen. Schließlich hatten Öffentliche Einrichtungen und Markeninhaber etc. lange genug Zeit sich "ihre" entsprechende Domain zu sichern. Es ist mehr als überflüssig, daß jetzt die Tendenzjuristen mit ihrem Sittengesetz angekrochen kommen um der Schlafmütze unter den Unternehmern zur Hilfe zu eilen. Wozu dann der ganze Eiertanz mit der gestaffelten Domainvergabe?

18.05.2006 Franz Bauer

drei Wege statt nur zwei

Hallo, es gibt 3 Wege, um 'unrechtmäßig' registrierte Domains wieder zurückzubekommen. Der dritte Weg, eigentlich sollte das der erste sein, lautet schlicht : höfliche Anfrage beim Inhaber der Domain + Vorlage des Schutzrechtes mit der höflichen Bitte um Übertragung der Domain. So einfach kann das sein. MfG

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