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25.11.2005 

MarkenThema

Serie: Schutzrechte und Symbole
Teil 4: Ges. Gesch.

Sie prangen auf Produkten, in Büchern oder auf CD´s. Copyright- und Markenzeichen. Doch was bedeuten sie eigentlich und wann darf ich sie verwenden? Muss ich, darf ich, sollte ich sie auf meinen Produkten oder auf der Werbung für meine Dienstleistung anbringen? In einer Serie geben wir für den deutschen Rechtskreis Auskunft über ®, ©, ™ und Co:

Neben den Symbolen wie ®, ©, ™ gibt es eine ganze Anzahl weiterer Bezeichnungen mit Wortcharakter, die zur Kennzeichnung von Schutzrechten verwendet werden. Die Abkürzung Ges. Gesch. findet sich häufiger auf Gegenständen, die Patentrecht, beispielsweise für ein Funktionsprinzip beanspruchen. Zweck der Kennzeichnung mit den Abkürzungen und Symbolen ist es schlicht, die Verwender der gekennzeichneten Gegenstände auf bestehende Schutzrechte wie erteilte Patente, eine veröffentlichte Patentanmeldung, ein Geschmacksmuster oder eine eingetragene Marke hinzuweisen.

Im Streitfall stellt sich häufig die Frage ob der etwaige Schutzrechteverletzer von etwaigen Schutzrechten Kenntnis hatte. Hier kann durch eine Kennzeichnung gegebenenfalls eine vorteilhafte Rechtslage geschaffen werden. Meist genügen die Hinweise um Nachbau, Nachahmung und sonstige Beeinträchtigungen zu verhindern. Die Abkürzung "ges. gesch." steht für die Aussage gesetzlich geschützt und wird genauso wie der Vermerk "patentiert", die Anbringung einer "Pat.-Nr." oder die Abkürzung "DBP", was soviel wie Deutsches Bundes Patent bedeutet, gebraucht.

Eine nicht verifzierte Internetrecherche führt zu weiteren Abkürzungen wie "DBGM" für Deutsches Bundes Gebrauchsmuster. "DRP" oder "DRGM" soll bis in die frühen Jahre der Bundesrepublik für Deutsche Reichs Patente bzw. Gebrauchsmuster eingesetzt worden sein. In der englischen Übersetzung erfolgt eine Trennung der Rechtsgebiete: "ges. gesch." sollte für Patente mit "patented" und für Marken/Warenzeichen mit "registered" übersetzt werden. Zu beachten ist jedoch § 146 Patentgesetz, der sich weitgehend selbst erklärt: "Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt."

Von Rechtsanwalt Tobias Sommer

Teil 1 für "® wie Registered" lesen Sie hier
Teil 2 für "TM für Trade Mark" lesen Sie hier
Teil 3 für  "© für Copyright" lesen Sie hier

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