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12.08.2005 

MarkenThema

Serie: Schutzrechte und Symbole
Teil 2: TM für Trade Mark

Sie prangen auf Produkten, in Büchern oder auf CD´s. Copyright- und Markenzeichen. Doch was bedeuten sie eigentlich und wann darf ich sie verwenden? Muss ich, darf ich, sollte ich sie auf meinen Produkten oder auf der Werbung für meine Dienstleistung anbringen? In einer Serie geben wir für den deutschen Rechtskreis Auskunft über ®, ©, ™ und Co:

Das Zeichen "tm" oder "TM" tritt in 2 Formen auf, entweder als "TM im Kreis" oder als hochgestellte Buchstabenkombination. Es stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und heißt übersetzt Warenzeichen bzw. Marke, wobei die Abkürzung "TM" für das Wort Trade Mark steht. Durch das Trademark-Zeichen wird – zumindest nach dem anglo-amerikanischen Recht, aus dem das Zeichen ursprünglich stammt - deutlich, dass der Markeninhaber, obwohl kein Eintrag in das Markenregister vorliegt, dennoch Markenschutz in Anspruch nimmt. Dass kann beispielsweise sein, weil die Marke noch nicht eingetragen ist oder weil sie – wie bei generischen oder beschreibenden Begriffen - überhaupt gar nicht eintragungsfähig ist. Hierfür wird häufig der Begriff "Schutzmarke" verwendet.

Gemeint sind Kennzeichenrechte, die allein durch die produktbezogene Nutzung eines Begriffs entstehen können. In dem Urteil 1 HK O 1755/03 vom 23. Juli 2003 entschied das LG München: Die Verwendung des Zeichens ™ ist in Deutschland irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise glaubt, das Zeichen stehe für eine ausländische eingetragene Marke. Aber Achtung im internationalen Rechtsverkehr, wie beispielsweise bei der Verwendung auf Websiten, beispielsweise auf englisch und unter der Top-Level-Domains ".com": Wird das Zeichen ohne klarstellenden Zusatz, wie z.B. das beanspruchte Schutzgebiet, verwendet, drohen Abmahnungen und Klagen. So wie der Markenschutz bei eingetragenen Marken nur für ein bestimmtes Gebiet gilt, kann sich auch ein tatsächlicher Markenschutz nur auf bestimmte Gebiete erstrecken. Zweck der Kennzeichnung ist wie auch bei dem Zeichen ® der Hinweis auf bestehende Schutzrechte, die bestenfalls sogar zu einer Bösgläubigkeit etwaiger Verletzer führen kann.

Insbesondere in der sensiblen Phase bis zur Eintragung einer Marke ist es durchaus ratsam auf eigene Schutzrechte hinzuweisen. Doch die deutsche Rechtsprechung zu dem Symbol "TM", die vor allem auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts erging, ist nicht einheitlich: Im Jahr 2003 entschied das LG München (Az.: 1 HK O 1755/03), dass die Abkürzung "TM" (für Trademark) irreführend ist. Der Begriff, der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis kommt, bezeichne eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen würden mit einem "R im Kreis" gekennzeichnet. Der deutsche Rechtskreis interpretiere das "TM" jedoch fälschlicherweise als Symbol für eine eingetragene Marke.

Das LG Essen wiederum (44 O 18/03) urteilte ebenfalls 2003 in einem ähnlichen Fall, dass die Verwendung des Zeichens gerade keine Irreführung sei. Der angesprochene Verkehrskreis sehe die Abkürzung nur als dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden solle. So heißt es in dem Urteil u.a.: "Hat der angesprochene Personenkreis (...) Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel "TM" einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung "TM" für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt." Ein so informierter Kundenkreis werde durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt. Fazit: Das Zeichen kann sinnvoll als Hinweis auf beanspruchte Schutzrechte eingesetzt werden, sollte aber keinesfalls irreführend, schon gar nicht im internationalen Rechtsverkehr, gebraucht werden. Teil 1 für "® wie Registered" lesen Sie hier

Von Rechtsanwalt Tobias Sommer

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Kommentare

17.07.2006 spplsy@yahoo.com

spplsy@yahoo.com

Guter Stil mit Info und Geschmack. Muss schon sagen das nicht viele Seiten im Netz so sind.

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