05.07.2005
MarkenTipps
Serie: Schutzrechte und Symbole
Teil 1: ® Registered
Sie prangen auf Produkten, in Büchern oder auf CD´s. Copyright- und Markenzeichen. Doch was bedeuten sie eigentlich und wann darf ich sie verwenden? Muss ich, darf ich, sollte ich sie auf meinen Produkten oder auf der Werbung für meine Dienstleistung anbringen? In einer Serie geben wir für den deutschen Rechtskreis Auskunft über ®, ©, ™ und Co:
Das auch als "R im Kreis" beschriebene hochgestellte "®", das aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammt, fügen Markeninhaber gern an Ihre Produkte oder den Namen ihrer Unternehmen an. Neben der Werbefunktion macht es deutlich, dass der Begriff durch einen Markeneintrag geschützt ist. Gleiches gilt für die Kennzeichnung mit den Worten "registered Trademark" Menschen, die mit der so gekennzeichneten Marke in Kontakt kommen, sind gewarnt, dass hier gewerbliche Schutzrechte bestehen. Eine Pflicht, die Marken zu kennzeichnen, existiert aber nicht.
Diana Nickel, Sprecherin des Deutschen Patent- und Markenamtes stellt für den deutschen Rechtskreis klar: "Die Benutzung dieses Zeichens ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung möglich." Eine vorherige Benutzung kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Dass eine Anmeldung alleine noch keine Schutzwirkung hat und deshalb mit dem Registerhinweis zu warten ist gilt neben Deutschland auch in den Vereinigten Staaten und den meisten westeuropäischen Staaten wie beispielsweise Frankreich, Großbritannien, Spanien, Italien oder Schweden.
Typischerweise werden aber auch "Eingetragene Marke" (DE), "Registered in U.S. Patent and Trademark Office" bzw. bzw. "Reg. U.S. Pat. & Tm. Off." (USA), "Marque dèposèe" (FR), "Registered Trade Mark" (GB), "Marca Registrada" (ES), "Marchio registrato" (IT), "Registrerat Varumärke" (SE) an den Marken angebracht. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Rechtsprechung in den einzelnen Ländern weichen voneinander ab. Während der United States Code, Kapitel 15, Sec. 1111, beispielsweise die aktuelle Kenntnis der Eintragung oder einen der genannten Eintragungshinweise verlangt, findet sich im deutschen Markengesetz kein vergleichbarer Hinweis. Da das Symbol dennoch verwendet wird, haben sich auch die Gerichte schon mit dem Problem beschäftigt: In dem Urteil 1 HK O 1755/03 vom 23. Juli 2003 entschied das LG München beispielsweise: "Das Zeichen ® darf der Inhaber einer Marke auch für solche Produkte verwenden, für die das Kennzeichen gar nicht geschützt ist, vorausgesetzt, er verwendet das Zeichen gleichzeitig für geschützte Produkte."
Zur Bedeutung als Eintragungshinweis in Deutschland finden sich in der juristischen Literatur verschiedene Stimmen. In dem BGH-Urteil Epigran II aus dem Jahr 1970 wurde die Hinzufügung des Symbols für eine rechtserhaltende Benutzung beispielsweise verneint. Das Symbol kann jedoch nach dem Markengesetzkommentar von Ingerl/ Rohnke, § 26 Rn. 72 unter Verweis auf die Bundespatentgerichtentscheidung Antistin aus dem Jahr 2000, "in Grenzfällen der Einstufung eines Zeichens als nicht herkunftshinweisendes Bestellzeichen oder als beschreibende Angabe entgegenwirken oder die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens gleichzeitig auch als Marke zumindest verdeutlichen." Fazit: Nach dem Motto, schaden kann es nicht, man kann nur gewinnen, sprechen wohl mehr Gründe dafür, um mit dem "R im Kreis" auf die Eintragung hinzuweisen. Aber Achtung: Gestattet ist die Kennzeichnung erst ab Eintragung in das Markenregister. Soll die markierte Ware exportiert werden, lauern Gefahren, wenn die Marke nicht im jeweiligen Register eingetragen ist.
Von Rechtsanwalt Tobias Sommer
Den Markenbusiness Newsletter abonnieren
Einen Leserbrief oder Kommentar zu dieser News schreiben
Kommentare
08.02.2007 Fabian Fehrenbach
Plazierung des "R im Kreis"
Da es keine gesetzlichen Bestimmung über die exakte Platzierung des "R im Kreis" gibt, darf man davon ausgehen, dass es egal ist, wo das "R" in Verbindung mit dem Markenzeichen platziert wird. Ob also vor oder hinter, rechts oben oder links unten dem Firmenname bzw. Logo.
Gegenteiliges konnte ich bei meiner Recherche jedenfalls nicht feststellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fehrenbach

Kommentar hinzufügen:
Newsletter
abonnieren
|