| |
|
| Verkauf
und Lizenzierung |
 |
|
zurück
Marken verkaufen und lizenzieren
Allgemeine Hinweise von Rechtsanwalt Karsten
Prehm, Kiel
Mit Ihrer Markenanmeldung haben Sie bei erfolgreicher
Eintragung einen eigenständigen immateriellen
Vermögenswert geschaffen, dessen Bewertung
sich im allgemeinen an der Größe und
den Zukunftsaussichten des Marktes für bestimmte
Dienstleistungen und Produkte orientiert, für
die die Marke verwendet werden soll. Eine eingetragene
Marke sichert Ihnen umfangreiche Rechte und eröffnet
Ihnen unterschiedliche Formen der Nutzung:
- Sie nutzen Ihre Marke selbst und bauen auf
Ihrer Marke eine Branding-Strategie auf, die
Ihrer geschäftlichen Tätigkeit ein
positives Image und einen hohen Wiedererkennungswert
verschaffen soll. Beachten Sie, dass die Erreichung
dieser Ziele von der erfolgreichen Durchsetzung
Ihrer Markenrechte auch nach erfolgter Eintragung
abhängen kann. Da das Deutsche Patent-
und Markenamt neue Markenanmeldungen nicht auf
Eintragungshindernisse überprüft,
die durch ältere Marken bestehen können,
sind regelmässige Markenrecherchen empfehlenswert,
um festzustellen, ob konkurrierende, also identische
oder verwechslungsfähige Markenanmeldungen
in Waren- und Dienstleistungsklassen mit Überschneidungspotential
vorliegen. Sollten Sie die unberechtigte Verwendung
Ihrer Marke feststellen, steht Ihnen über
eine Abmahnung eine standardisierte Prozedur
zur Verfügung, die Unterlassung der marken-
und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Vorgänge
sowie Auskunft und Schadenersatz zu fordern.
Komplex werden derartige Konfliktsituationen,
wenn sich Marken- und Namensrecht gegenüberstehen,
und die Frage der Verwechslungsfähigkeit
nicht eindeutig ist. In jedem Fall ist hier
die Einschaltung eines auf Marken- und Wettbewerbsrecht
spezialisierten Anwalts anzuraten.
- Sie vergeben eine Lizenz zur Nutzung Ihrer
Marke. Der Markeninhaber kann dabei ausschließliche
oder nicht-ausschließliche Benutzungsrechte
an seiner Marke vergeben, die zudem auch geographisch
oder waren- und dienstleistungsbezogen eingegrenzt
werden können. Im Falle der Ausschließlichkeit
kann er wiederum wählen, ob auch er sein
eigenes Benutzungsrecht aufgibt. Entsprechend
der vertraglichen Gestaltung gewährt die
Markenlizenz dem Lizenznehmer dann ein entsprechendes
Benutzungsrecht und Verbietungsrecht gegen Dritte.
Der Lizenzgeber sollte sich auf jeden Fall versichern,
dass die vergebene Lizenz auch im vorgesehenen
Umfang genutzt wird sowie die Qualität
der vom Lizenznehmer vertriebenen Produkte dem
Standard der Marke entspricht. Der Lizenzgeber
sollte sich zudem möglichst eine Mindestlizenzgebühr
sichern, bzw. im Vertrag vorsehen, dass der
er bei Nichterreichen bestimmter Mindestumsätze
den Lizenzvertrag kündigen kann. Eine oft
gewählte Konstruktion ist bei Lizenzvergabe
als Gegenleistung die Festlegung einer Garantiesumme
und einer umsatzbezogenen, prozentualen Lizenzgebühr,
die zum Tragen kommt, wenn die Höhe der
Garantiesumme überschritten wird. Aufgrund
der Vielfältigkeit von Lizenzregelungsmöglichkeiten
und den diversen Fußangeln im Markengesetz
(MarkenG), Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
(GWB) und nicht zuletzt des europäischen
Kartellrechts ist dem Lizenzgeber unbedingt
zu raten, den Lizenzvertrag durch einen Anwalt
seines Vertrauens erstellen zu lassen.
- Sie verkaufen Ihre Marke. Das MarkenG und
die GMVO (EG Verordnung über die Gemeinschaftsmarke)
lassen den freien Verkauf von Marken, sogar
sich hierauf beziehender Anmeldungen und auch
nur den teilweisen Verkauf von Markenrechten
zu. Da das Verbot der Leerübertragung (Aufhebung
des WZG durch das MarkenG) entfallen ist, ist
es nicht mehr erforderlich, die Marke innerhalb
eines Geschäftsbetriebes zu nutzen, so
dass ein alleiniger Verkauf der Markenrechte
oder der Anwartschaft hierauf möglich ist.
Der reine Markenkaufvertrag ist, soweit es sich
um deutsche Marken handelt, formfrei (Die Schriftform,
ist aufgrund der späteren Beweisbarkeit
aber auf jeden Fall zu empfehlen!). Die Wirksamkeit
des Gemeinschaftsmarkenkaufvertrages (Europäische
Gemeinschaftsmarke) ist gem. Art.17 Abs.3 der
GMVO an die Schriftform gebunden. Zu beachten
ist, dass die tatsächliche Rechtsübergang
der Marke oder der Anwartschaftsrechte hierauf,
durch eine Übertragungserklärung innerhalb
des hierzu verpflichtenden Kaufvertrages herbeigeführt
wird. Neben der Verpflichtungserklärung,
das Recht zu übertragen, bedarf es folglich
zwingend der Abgabe einer Übertragungserklärung
(Verfügungsgeschäft). Für die
Umschreibung der Marke beim zuständigen
Amt (DPMA oder HABM) sollten deren entsprechende
Vordrucke gewählt werden. Der für
die Marke zu zahlende Kaufpreis, sollte zur
Sicherung beider Vertragsparteien in zwei Raten
als fällig vereinbart werden: 1. Rate (z.
B. 50 %) bei Unterzeichnung der Übertragungserklärung
und 2. Rate bei Eintragung der Umschreibung.
Neben vielen weiteren Regelungsmöglichkeiten
innerhalb eines Kaufvertrages kann insbesondere
die Zusicherung problematisch sein und bedarf
einer entsprechenden Ausformulierung, dass die
zu übertragene Marke keine Rechte Dritter
verletzt. Für eine derartige Zusicherung,
wenn auch eine eingeschränkte, kann der
Verkäufer später haftbar gemacht werden!
Das Risiko, dass in einem späteren Gerichtverfahren
beispielsweise eine Ähnlichkeit mit einer
älteren Marke bejaht wird und die hier
verkaufte Marke aufgrund der Verwechselungsgefahr
gelöscht werden muss, würde insofern
einzig auf den Verkäufer zurückfallen.
Aus meiner Erfahrung rate ich demnach auch für
die Ausgestaltung eines Markenkaufvertrages wie
bei einem Lizenzvertrag dringend dazu, einen fachkompetenten
Rat bei einem darauf spezialisierten Anwalt einzuholen.
RA Karsten Prehm, Kiel
ra-prehm@markenservice.net
www.markenservice.net

|
|
|
|
|
|
|
|
| Newsletter
abonnieren |
 |
| |
| MarkenNews |
|
| News-Suche |
|
|
|